„Wir bewegen e.V.“
Fassung vom 21. April 2018
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Wir bewegen“.
2. Sitz des Vereins ist Köln.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration von Geflüchteten und/oder politisch, rassistisch oder religiös Verfolgten in die deutsche Gesellschaft. Ein Schwerpunkt des Vereins sind Beratung, Betreuung und Begleitung von Geflüchteten auf dem Weg der beruflichen Integration.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratungsangebote, Vorträge, Seminare, Lehrgänge, Schulungen, Kurse, Informationsveranstaltungen, Gesprächskreise, Workshops sowie andere Veranstaltungen oder Veröffentlichungen. Der Verein will durch seine Veranstaltungen die Integration und das Verständnis für die in Abs. 2 genannten Personen fördern und fortentwickeln. Der Verein möchte insbesondere Geflüchtete beim Integrationsprozess in den Arbeitsmarkt unterstützen und Wege aus der sozialen und finanziellen Abhängigkeit zeigen.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vorstand darf Rücklagen im Rahmen der Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts bilden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können sein:
a. natürliche Personen;
b. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
3. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben.
4. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand wirksam.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Abs. 6), Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund (Abs. 7).
6. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 4) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
7. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der gemeinnützigen Vereinszwecke dem Verein und/oder einer Mehrzahl der Mitglieder die Vereinszugehörigkeit des betreffenden Mitglieds unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a. das Mitglied einen groben Verstoß gegen die Satzung, insbesondere den Vereinszweck, oder gegen die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse begeht,
b. das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwider handelt oder
8. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht des Widerspruchs gegen den Ausschluss. Der Widerspruch ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei dem Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet sodann über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds im Verein.
§ 5
Organe des Vereins, Gremien, Haftung
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§§ 8, 9).
2. Der Vorstand ist berechtigt, beratende und unterstützende Gremien, wie z. B. Ausschüsse oder Arbeitskreise, zu errichten. Das Nähere, insbesondere die Besetzung und Aufgaben der Gremien, regelt der Vorstand durch Beschluss.
3. Die Mitglieder des Vereines, des Vorstandes und/oder weiterer Vereinsgremien haften bei der Ausübung von Vereinstätigkeiten gegenüber dem Verein nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Verhaltens. Ist streitig, ob eine in Satz 1 genannte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trägt der Verein die Beweislast. Wird eine in Satz 1 genannte Person aufgrund ihrer Vereinstätigkeit von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen, stellt der Verein die betroffene Person von der Verpflichtung frei, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
4. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Geschäftsbereiche des Vereines besondere Vertreter (§ 30 BGB) zu bestellen und /oder einen oder mehrere Geschäftsführer zu beschäftigen.
5. Die Mitglieder von Vereinsgremien (Abs. 2), besondere Vertreter und/oder Geschäftsführer (Abs. 3) können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Das Nähere regelt der Vorstand durch Beschluss. Eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 9 zulässig.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins;
b. die Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
c. Satzungsänderungen (§ 11);
d. die Auflösung des Vereins (§ 12).
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie kann auch auf elektronischem Weg (insbesondere per E-Mail) oder per Fax erfolgen.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich bei dem Vorstand beantragt. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den Vorsitzenden, ersatzweise durch seinen Stellvertreter, weiter ersatzweise durch das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen stimmen als Mitglieder durch einen Vertreter ab, der seine Vertretungsberechtigung in der Mitgliederversammlung durch Vollmacht nachgewiesen hat. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung (z. B. § 11) für den Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben und für die Dauer von mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für sämtliche Belange des Vereins zuständig, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern, darunter zumindest:
a. einem/einer Vorsitzenden;
b. einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden;
3. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins jeweils allein berechtigt.
4. Sämtliche Mitglieder des Vorstands (Abs. 2) werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gem. § 4 Abs. 2 a sein.
5. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl notwendig.
6. Die Mitglieder des Vorstands (Abs. 2) werden auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
8. Vorstandsmitglieder scheiden aus dem Vorstand aus durch
a. Neuwahl des Vorstands, sofern nicht eine Wiederwahl erfolgt;
b. Niederlegung des Amts;
c. Tod;
d. Beendigung der Mitgliedschaft im Verein;
e. Abberufung aus wichtigem Grund. Eine solche Abberufung kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, die durch den Vorstand aufgrund eines mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder gefassten Vorstandsbeschlusses einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
9. Mitglieder des Vorstands können für ihren Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhalten. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss oder in einer Vergütungsordnung.
§ 8
Geschäftsgang des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, über deren Ort und Zeit sich die Vorstandsmitglieder abstimmen. Gelingt eine einvernehmliche Abstimmung nicht, erfolgt die Einberufung der Vorstandssitzungen durch den Vorsitzenden, ersatzweise durch seinen Stellvertreter. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Das Verlangen hat den Gegenstand der Sitzung anzugeben.
2. Die Sitzungen des Vorstands sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder (§ 8 Abs. 2) anwesend sind. Ist eine Sitzung beschlussunfähig, ist eine neue Vorstandssitzung mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen mit identischer Tagesordnung einzuberufen. Diese neue Sitzung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung schriftlich hinzuweisen.
3. Vorstandsbeschlüsse können auch außerhalb einer Vorstandssitzung im Umlaufverfahren schriftlich, mittels Telefax oder durch E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Vorstandsmitglieder (§ 8 Abs. 2) dem Umlaufverfahren zustimmen. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse (Abs. 1 bis 3) mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. im Umlaufverfahren abstimmenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht im Einzelfall abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands (Abs. 1) sind zu protokollieren, von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und die Protokolle für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
6. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 9
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein und kann auch ein externer Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Kassenprüfer hat die Vereinskasse und die Buchführung mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu überprüfen.
3. Der Kassenprüfer unterrichtet die Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung und erteilt einen Entscheidungsvorschlag zur Entlastung des Vorstands.
§ 10
Änderung der Satzung
1. Diese Satzung kann durch einen mit der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefassten Beschluss geändert werden. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinszwecke (§ 2) können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dies gilt nicht für
lediglich redaktionelle oder sprachliche Anpassungen sowie in Fällen des Abs. 4.
3. Anträge auf Änderungen der Satzung sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Satzungsänderungen, die gesetzlich zwingend sind oder durch Gerichte, Aufsichts-, oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen muss der Vorstand allen Mitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitteilen.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an medica mondiale e.V. in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Köln, den 21.04.2018
Eingetragen beim Vereinsregister Köln unter dem Registerblatt VR 19732